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   LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08   

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LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08 (https://dejure.org/2009,16871)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.09.2009 - 52 O 21/08 (https://dejure.org/2009,16871)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30. September 2009 - 52 O 21/08 (https://dejure.org/2009,16871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhalts sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens ; Ordnungsgemäße Einberufung zur Hauptversammlung; ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsantrag zur offensichtlichen Unbegründetheit von Anfechtungsklagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Übertragung von Aktien gegen Barabfindung; Voraussetzungen der Missbrauchskontrolle des Übertragungsbeschlusses; Inhalt und Umfang des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    3 Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (so auch OLG München AG 2008, 746, hier zitiert nach juris Rdn. 32; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; aA OLG Hamm, ZiP 2005, 1457f).

    4 Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihren Antrag am 7. Februar 2008 eingereicht hat (zu diesem Zulässigkeitskriterium s. auch OLG München, AG 2008, 746ff).

    Entscheidend ist, daß das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhaltes eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (OLG München AG 2008, 746ff Rdn. 34).

    Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf das Prüfungsergebnis (OLG Hamm ZiP 2005, 1263ff, zitiert nach juris Rdn. 17; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328ff, zitiert nach juris Rdn. 13; OLG München AG 2008, 746ff, aaO; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 31).

    23 Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des LG München (vgl. LG München 5 HK O 23244/07, hier zitiert nach juris Rdn. 263ff; ohne weitere Begründung zustimmend auch OLG München AG 2008, 746ff, hier zitiert nach juris Rdn. 61), daß auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 I AktG nicht möglich ist.

    Soweit Auskünfte dem Aktionär nicht wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern aufgrund besonderer rechtlicher Beziehungen zur Gesellschaft erteilt werden, fallen diese nicht unter § 131 IV AktG (s. OLG München AG 2008, 746ff, zitiert nach juris Rdn. 91f).

    Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Barabfindungsgebotes und vor allem die der Festlegung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (BGH NZG 2006, 905f, zitiert nach juris Rdn 17; OLG München, AG 2008, 746ff, zitiert nach juris Rdn. 67; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff Rdn. 124ff).

    Auch hier gilt, daß es im Widerspruch zu den Überlegungen des Gesetzgebers stünde, der die Fragen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozeß entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen hat, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen Rügen zulassen, die sich auf Bewertungsfragen beziehen (s. OLG München AG 2008, 746, zitiert nach juris Rdn 68).

    Der Aktionär verliert zwar mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Rechtsstellung, das hindert ihn aber nicht, wie sich aus § 265 II ZPO ergibt, seine Rechte im Anfechtungsprozeß weiter zu verfolgen (vgl. nur OLG München AG 2008, 746ff, zitiert nach juris Rdn. 107).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 319 VI S. 2 AktG) ist nicht erforderlich, daß das überwiegende Vollzugsinteresse zusätzlich bei offensichtlich unbegründeten Klagen vorliegen muß (so auch OLG München AG 2008, 746, zitiert nach juris Rdn. 118; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 282; OLG Karlsruhe AG 2007, 92f; zitiert nach juris Rdn. 2).

  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05

    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    3 Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (so auch OLG München AG 2008, 746, hier zitiert nach juris Rdn. 32; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; aA OLG Hamm, ZiP 2005, 1457f).

    Allein dann, wenn der Prüfungsbericht sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Bargebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrages erreichen, kann nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden (OLG Hamm DB 2005, 1263, hier zitiert nach juris Rdn. 38f, so auch OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 132ff; OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92).

    Auch die hiervon abweichende Rechtsprechung (s. z.B. OLG Hamm DB 2005, 1263f; zitiert nach juris Rdn. 36ff), die eine Verletzung der Prüfungspflichten bei Parallelprüfungen sieht, da eine Prüfung zur Wahrung der Interessen der Minderheitsaktionäre eine gewisse persönliche, örtliche und zeitliche Distanz erfordere, was durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte, verneint eine Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses bei Parallelprüfung, da nur eine formale Betrachtungsweise durch das Gesetz verlangt werde.

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2006 - 7 W 22/06

    Anforderungen an die Bankgarantie im Rahmen eines Squeeze-out

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    Allein dann, wenn der Prüfungsbericht sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Bargebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrages erreichen, kann nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden (OLG Hamm DB 2005, 1263, hier zitiert nach juris Rdn. 38f, so auch OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 132ff; OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 319 VI S. 2 AktG) ist nicht erforderlich, daß das überwiegende Vollzugsinteresse zusätzlich bei offensichtlich unbegründeten Klagen vorliegen muß (so auch OLG München AG 2008, 746, zitiert nach juris Rdn. 118; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 282; OLG Karlsruhe AG 2007, 92f; zitiert nach juris Rdn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    3 Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (so auch OLG München AG 2008, 746, hier zitiert nach juris Rdn. 32; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; aA OLG Hamm, ZiP 2005, 1457f).

    Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf das Prüfungsergebnis (OLG Hamm ZiP 2005, 1263ff, zitiert nach juris Rdn. 17; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328ff, zitiert nach juris Rdn. 13; OLG München AG 2008, 746ff, aaO; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 31).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    Das BVerfG hat denn auch in der von der Antragstellerin erwähnten Entscheidung DB 1999, 1693ff, allein festgestellt, daß der Börsenkurs, der den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt, bei der Ermittlung des Barabfindungsgebotes nicht unberücksichtigt bleiben darf.
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    Dies entspricht nicht dem vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. März 2001- II ZB 15/00 gewählten Zeitraum.
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Barabfindungsgebotes und vor allem die der Festlegung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (BGH NZG 2006, 905f, zitiert nach juris Rdn 17; OLG München, AG 2008, 746ff, zitiert nach juris Rdn. 67; OLG Stuttgart AG 2009, 204ff Rdn. 124ff).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    27 Auch der II. Senat des BGH hat in einem späteren Urteil ein Nachschieben nicht bereits im Kern benannter Anfechtungsgründe nach Ablauf der Anfechtungsfrist für unzulässig erachtet, was dann unverständlich wäre, wenn man pauschal eine Überprüfung aller Mängel eines Beschlusses nach Erhebung einer Anfechtungsklage für geboten hielte (BGH NZG 2006, 505ff, hier zitiert nach juris Rdn. 18).
  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    In der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wird angenommen, daß Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (BGH NJW 1994, 520ff; NZG 2000, 945f9; Hüffer, § 118 Rdn. 18f m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

    Auszug aus LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08
    In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze-out abzustellen (wie auch für das Spruchverfahren mit ausführlicher Begründung u. w. N. OLG Stuttgart NZG 2007, 302ff, zitiert nach juris Rdn. 21ff; keine verfassungsrechtlichen Bedenken auch bei einer anderen Festlegung des Referenzzeitraumes vgl. BVerfG ZiP 2007, 175ff, zitiert nach juris Rdn. 18).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04

    Ausschluss von Minderheitsaktionären

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 12 W 136/04

    Unternehmenszusammenschluss: Bewertung von Vorzugsaktien bei der Bemessung des

  • KG, 06.03.2007 - 1 W 285/06

    Registerverfahren: Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen

  • LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03

    Rechtmäßigkeit eines Squeeze out trotz Zahlungen an ausscheidende

  • LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 67/08

    Aktiengesellschaft: Umgehung des Stimmverbots beim Widerruf der Bestellung eines

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

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